BGH VIII ZR 94/05 18. January 2006 Originalurteil

Nachforderungsausschluss: Nach 12-Monatsfrist keine Nachzahlung mehr möglich

Rechnet der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ab, verliert er seinen Nachforderungsanspruch vollständig. Nur Guthaben-Auszahlung bleibt möglich.


Was wurde entschieden

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zukommen lassen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Verpasst der Vermieter sie, verliert er seinen Anspruch auf Nachzahlungen aus dieser Abrechnung vollständig. Das gilt unabhängig davon, ob der Mieter durch die Verspätung einen Schaden hatte. Ein etwaiges Guthaben des Mieters kann dieser aber weiterhin zurückfordern.

Was bedeutet das für Vermieter

Vermieter müssen die Abrechnung für das Vorjahr spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres erstellen und dem Mieter übergeben. Bei Versäumnis ist die Nachzahlung ausgeschlossen – die Vorauszahlungen des Mieters können nicht mehr eingefordert werden.

Typischer Fehler in der BKA

Abrechnung für 2023 erst im Februar oder März 2025 versandt – damit ist die Jahresfrist für Nachforderungen abgelaufen.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 94/05
Datum
18.01.2006
Kategorie
Abrechnungsfrist
Quelle
dejure.org

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Abrechnungsfrist 12 Monatsfrist Nebenkosten Nachforderungsausschluss Betriebskosten zu spät § 556 BGB Frist

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