Kosten der Zwischenablesung bei Nutzerwechsel trägt ohne Vereinbarung der Vermieter
Kosten für die Zwischenablesung und die Abrechnung, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode anfallen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten des Vermieters.
Was wurde entschieden
Zieht ein Mieter während der Abrechnungsperiode aus, lässt der Vermieter die Verbrauchswerte meist durch einen Messdienstleister zwischenablesen und gesondert abrechnen. Der BGH hat entschieden, dass diese Kosten keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind. Sie gehören zu den Verwaltungskosten und trägt daher der Vermieter, soweit der Mietvertrag nichts anderes regelt. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter die durch einen Nutzerwechsel entstehenden Mehrkosten trägt, hat der BGH nicht beanstandet.
Was bedeutet das für Vermieter
Die Gebühr des Messdienstleisters für die Zwischenablesung darf der ausziehende Mieter, wie auch der Nachmieter, nur dann tragen, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich regelt. Fehlt eine solche Regelung, gehört sie nicht in die Betriebskostenabrechnung.
Typischer Fehler in der BKA
Die Nutzerwechselgebühr des Messdienstleisters wird ohne Regelung im Mietvertrag als Heizkosten oder sonstige Betriebskosten auf den ausziehenden Mieter umgelegt.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 19/07
- Datum
- 14.11.2007
- Kategorie
- Heizkosten & Wartung
- Quelle
- dejure.org
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