Öltankreinigung ist umlagefähige Heizungsnebenkosten
Kosten für die Reinigung des Öltanks sind umlagefähige Betriebskosten der Heizung (§ 2 Nr. 4 BetrKV) – auch wenn sie nur unregelmäßig anfallen.
Was wurde entschieden
Der BGH hat entschieden, dass die Reinigung eines Heizölbehälters zu den betrieblichen Nebenkosten der Heizungsanlage gehört und daher auf die Mieter umgelegt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Reinigung nicht jährlich, sondern nur alle mehrere Jahre anfällt. Entscheidend ist, dass die Kosten dem laufenden Betrieb der Heizungsanlage zuzurechnen sind.
Was bedeutet das für Vermieter
Vermieter können Öltankreinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung unter § 2 Nr. 4 BetrKV (Betriebskosten der Heizungsanlage) auf die Mieter umlegen, auch wenn sie nicht jährlich entstehen. Die Kosten müssen im Abrechnungsjahr tatsächlich angefallen sein (Abflussprinzip).
Typischer Fehler in der BKA
Öltankreinigung als Instandhaltungskosten gebucht und deshalb nicht umgelegt – obwohl sie umlagefähig wäre.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 221/08
- Datum
- 11.11.2009
- Kategorie
- Heizkosten & Wartung
- Quelle
- dejure.org
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