BGH VIII ZR 52/20 07. July 2021 Originalurteil

Mieter kann Vorauszahlungen vollständig zurückfordern bei verspäteter Abrechnung

Während eines laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter künftige Vorauszahlungen zurückhalten, bis der Vermieter ordnungsgemäß abgerechnet hat. Nach Mietende beschränkt sich das Recht auf Perioden ohne Abrechnung.


Was wurde entschieden

Der BGH hat klargestellt: Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis künftige Betriebskostenvorauszahlungen nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis die Abrechnung erteilt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist ein wirksames Druckmittel. Nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht hingegen kein unbegrenzter Rückforderungsanspruch: Für abgeschlossene Abrechnungsperioden, die vollständig ins Mietverhältnis fielen, konnte der Mieter das Zurückbehaltungsrecht ausüben – eine nachträgliche Rückforderung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rückforderungsanspruch bleibt nur für Perioden, die bei Mietende noch nicht vollständig abgelaufen oder abgerechnet waren.

Was bedeutet das für Vermieter

Bei ausbleibender Abrechnung riskiert der Vermieter, dass der Mieter künftige Vorauszahlungen wirksam einbehält. Dieses Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) ist ein legitimes Druckmittel des Mieters. Der Vermieter verliert zudem seinen Nachforderungsanspruch für verspätet abgerechnete Perioden.

Typischer Fehler in der BKA

Vermieter unterschätzt das Zurückbehaltungsrecht: Wenn der Mieter keine Vorauszahlungen mehr leistet mit Verweis auf fehlende Abrechnung, ist das rechtlich gedeckt – keine einfache Klage möglich.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 52/20
Datum
07.07.2021
Kategorie
Abrechnungsfrist
Quelle
dejure.org

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