Verspätete Abrechnung: Rückforderung von Vorauszahlungen nach Mietende nur begrenzt möglich
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, kann der Mieter während des Mietverhältnisses laufende Vorauszahlungen zurückhalten. Nach Mietende kann er Vorauszahlungen nur für Perioden zurückfordern, in denen er dieses Druckmittel nicht mehr hatte.
Was wurde entschieden
Der BGH hat klargestellt: Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis künftige Betriebskostenvorauszahlungen nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis die Abrechnung erteilt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist ein wirksames Druckmittel. Nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht hingegen kein unbegrenzter Rückforderungsanspruch: Für abgeschlossene Abrechnungsperioden, die vollständig ins Mietverhältnis fielen, konnte der Mieter das Zurückbehaltungsrecht ausüben – eine nachträgliche Rückforderung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rückforderungsanspruch bleibt nur für Perioden, die bei Mietende noch nicht vollständig abgelaufen oder abgerechnet waren.
Was bedeutet das für Vermieter
Bei ausbleibender Abrechnung riskiert der Vermieter, dass der Mieter künftige Vorauszahlungen wirksam einbehält (§ 273 BGB). Nach Mietende bleibt eine Rückforderung vor allem für die Abrechnungsperioden möglich, deren Frist bei Mietende noch lief. Zudem verliert der Vermieter seinen Nachforderungsanspruch für verspätet abgerechnete Perioden.
Typischer Fehler in der BKA
Vermieter unterschätzt das Zurückbehaltungsrecht: Wenn der Mieter keine Vorauszahlungen mehr leistet mit Verweis auf fehlende Abrechnung, ist das rechtlich gedeckt – keine einfache Klage möglich.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 52/20
- Datum
- 07.07.2021
- Kategorie
- Abrechnungsfrist
- Quelle
- dejure.org
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