Hauswartkosten: Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile nicht umlagefähig
Im Hauswartlohn enthaltene Anteile für Instandhaltung, Reparatur und Verwaltung sind nicht umlagefähig. Der Vermieter muss diese konkret aufschlüsseln und belegen.
Was wurde entschieden
Der BGH hat entschieden, dass Hauswartkosten nur insoweit auf Mieter umgelegt werden dürfen, als sie auf tatsächlich hauswarttypische Tätigkeiten (Pflege, Reinigung, Überwachung) entfallen. Anteile für Instandhaltung, Reparatur und Verwaltung sind hingegen nicht umlagefähig. Macht der Vermieter pauschale Abzüge (z. B. 20 % für Verwaltung), reicht das nicht aus – er muss die tatsächlichen Tätigkeiten und die darauf entfallenden Zeitanteile konkret darlegen. Bestreitet der Mieter die Aufteilung, trägt der Vermieter die Beweislast.
Was bedeutet das für Vermieter
Vermieter müssen für jeden Hauswart eine genaue Tätigkeitsdokumentation führen und die Arbeitszeit nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeiten aufteilen. Ohne diese Aufschlüsselung kann die gesamte Hauswartposition angreifbar sein.
Typischer Fehler in der BKA
Gesamtes Hausmeistergehalt oder Hauswart-Pauschale eins zu eins als Betriebskosten umgelegt, ohne Abzug nicht umlagefähiger Anteile (Reparatur, Verwaltung, Notdienst).
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 27/07
- Datum
- 20.02.2008
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
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