BGH VIII ZR 27/07 20. February 2008 Originalurteil

Hauswartkosten: Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile nicht umlagefähig

Im Hauswartlohn enthaltene Anteile für Instandhaltung, Reparatur und Verwaltung sind nicht umlagefähig. Der Vermieter muss diese konkret aufschlüsseln und belegen.


Was wurde entschieden

Der BGH hat entschieden, dass Hauswartkosten nur insoweit auf Mieter umgelegt werden dürfen, als sie auf tatsächlich hauswarttypische Tätigkeiten (Pflege, Reinigung, Überwachung) entfallen. Anteile für Instandhaltung, Reparatur und Verwaltung sind hingegen nicht umlagefähig. Macht der Vermieter pauschale Abzüge (z. B. 20 % für Verwaltung), reicht das nicht aus – er muss die tatsächlichen Tätigkeiten und die darauf entfallenden Zeitanteile konkret darlegen. Bestreitet der Mieter die Aufteilung, trägt der Vermieter die Beweislast.

Was bedeutet das für Vermieter

Vermieter müssen für jeden Hauswart eine genaue Tätigkeitsdokumentation führen und die Arbeitszeit nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeiten aufteilen. Ohne diese Aufschlüsselung kann die gesamte Hauswartposition angreifbar sein.

Typischer Fehler in der BKA

Gesamtes Hausmeistergehalt oder Hauswart-Pauschale eins zu eins als Betriebskosten umgelegt, ohne Abzug nicht umlagefähiger Anteile (Reparatur, Verwaltung, Notdienst).

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 27/07
Datum
20.02.2008
Kategorie
Umlegbarkeit von Kosten
Quelle
dejure.org

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