Wirtschaftlichkeitsgebot: Ungünstiger Vorvertrag allein kein Verstoß
Ein vor Mietbeginn abgeschlossener ungünstiger Dienstleistungsvertrag begründet allein keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Verstoß liegt erst vor, wenn der Vermieter eine Korrekturmöglichkeit nicht nutzt.
Was wurde entschieden
Der BGH hat präzisiert, wann ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BGB) vorliegt: Ein Dienstleistungsvertrag, den der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags zu ungünstigen Konditionen geschlossen hat, begründet allein noch keinen Verstoß. Erst wenn der Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Vertragsoptimierung (z. B. Kündigung, Neuverhandlung) nicht nutzt, kann ein Verstoß vorliegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist eine vertragliche Nebenpflicht (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) und verpflichtet zur laufenden Überprüfung. Wichtig: Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß – er muss konkret darlegen, dass günstigere Alternativen verfügbar und zumutbar gewesen wären.
Was bedeutet das für Vermieter
Vermieter sollten laufende Dienstleistungsverträge (Hausmeister, Versicherungen, Wartungsverträge) regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit prüfen und bei Gelegenheit anpassen. Ein einmal ungünstig abgeschlossener Vertrag muss aber nicht sofort gekündigt werden. Der Mieter trägt die Beweislast für einen Verstoß.
Typischer Fehler in der BKA
Vermieter schließt teuren Wartungsvertrag ab und legt die vollen Kosten auf Mieter um, ohne nach Vertragsablauf günstigere Alternativen einzuholen.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 230/21
- Datum
- 25.01.2023
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
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