ETW-Vermieter: WEG-Abrechnung ausstehend entschuldigt Fristversäumnis nicht
Ein Vermieter, der eine Eigentumswohnung vermietet, muss innerhalb der 12-Monatsfrist abrechnen – auch wenn die WEG-Jahresabrechnung noch nicht vorliegt.
Was wurde entschieden
Bei vermieteten Eigentumswohnungen müssen Vermieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erstellen, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat. Der BGH lehnt das Argument ab, der Vermieter könne die WEG-Abrechnung als Ausschlussgrund für eine eigene Fristversäumnis geltend machen. In solchen Fällen muss der Vermieter entweder auf Basis von Schätzwerten abrechnen oder mit dem Mieter eine schriftliche Fristverlängerung vereinbaren.
Was bedeutet das für Vermieter
ETW-Vermieter müssen die Betriebskostenabrechnung unabhängig vom WEG-Beschlussrhythmus fristgerecht erstellen. Liegt die Hausgeldabrechnung nicht rechtzeitig vor, bei der Verwaltung nachfordern und Einsicht nehmen. Eine Vereinbarung mit dem Mieter, die Frist zu verlängern, wäre unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).
Typischer Fehler in der BKA
Vermieter wartet mit der eigenen BKA auf die WEG-Abrechnung und überschreitet dabei die 12-Monats-Frist – eine Nachforderung ist dann ausgeschlossen.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 249/15
- Datum
- 25.01.2017
- Kategorie
- Abrechnungsfrist
- Quelle
- dejure.org
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