BGH VIII ZR 123/06 14. February 2007 Originalurteil

Elektroinspektionskosten nur bei ausdrücklicher Mietvertragsvereinbarung umlagefähig

Kosten für die elektrische Prüfung und Inspektion von Anlagen sind keine klassischen Betriebskosten. Sie dürfen nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.


Was wurde entschieden

Kosten für die regelmäßige elektrische Überprüfung von Anlagen (z. B. Prüfung der Elektroinstallation nach VDE, DGUV V3, Blitzschutzprüfung) sind nicht automatisch als Betriebskosten abrechenbar. Sie gehören nicht zu den in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskostenarten. Eine Umlage ist nur zulässig, wenn der Mietvertrag eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält. Fehlt diese, trägt der Vermieter die Kosten allein.

Was bedeutet das für Vermieter

Prüfen ob der Mietvertrag Elektroinspektionen ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten benennt. Ohne explizite Vereinbarung dürfen diese Kosten nicht in der Betriebskostenabrechnung erscheinen.

Typischer Fehler in der BKA

E-Check- oder DGUV-V3-Kosten unter „Sonstige Betriebskosten" abgerechnet, ohne dass der Mietvertrag Elektroprüfungen konkret benennt.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 123/06
Datum
14.02.2007
Kategorie
Umlegbarkeit von Kosten
Quelle
dejure.org

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