Elektroinspektionskosten nur bei ausdrücklicher Mietvertragsvereinbarung umlagefähig
Kosten für die elektrische Prüfung und Inspektion von Anlagen sind keine klassischen Betriebskosten. Sie dürfen nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Was wurde entschieden
Kosten für die regelmäßige elektrische Überprüfung von Anlagen (z. B. Prüfung der Elektroinstallation nach VDE, DGUV V3, Blitzschutzprüfung) sind nicht automatisch als Betriebskosten abrechenbar. Sie gehören nicht zu den in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskostenarten. Eine Umlage ist nur zulässig, wenn der Mietvertrag eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält. Fehlt diese, trägt der Vermieter die Kosten allein.
Was bedeutet das für Vermieter
Prüfen ob der Mietvertrag Elektroinspektionen ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten benennt. Ohne explizite Vereinbarung dürfen diese Kosten nicht in der Betriebskostenabrechnung erscheinen.
Typischer Fehler in der BKA
E-Check- oder DGUV-V3-Kosten unter „Sonstige Betriebskosten" abgerechnet, ohne dass der Mietvertrag Elektroprüfungen konkret benennt.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 123/06
- Datum
- 14.02.2007
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
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